Änderung § 40 ProdSG vom 01.12.2011

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§ 40 ProdSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 40 ProdSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2012 BGBl. I S. 131

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe a oder Nummer 17 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.




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