Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 ProdSG vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Berichtigung ProdSNGBer am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ProdSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 ProdSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 40 ProdSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2012 BGBl. I S. 131

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 16 Buchstabe a oder Nummer 17 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.