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Änderung Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 28.04.2012

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

'(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102,

2. | Geburtsname
(mit Namensbestandteilen) | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Tag der Geburt | 0601,

5. | gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,

6. | Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels | 1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:


1. | Familiennamen
(mit Namensbestandteilen) | 1601, 1602,

2. | Vornamen | 1603,

3. | Tag der Geburt | 1604.


Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.'

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter ', die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können,' werden gestrichen.

bb) In Nummer 3 sind nach dem Wort 'Stelle' die Wörter 'zu übermitteln oder' einzufügen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter ', die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen,' werden gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden erfolgen durch

1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet,

2. das Übersenden von Daten auf CD oder DVD oder

3. die Weitergabe in schriftlicher Form.

Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.'

b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort 'Wehrverwaltung' die Wörter 'an die Bundesagentur für Arbeit,' eingefügt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346.'

c) Absatz 3 Nummer 7 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 8 wird aufgehoben.

5. § 9 wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 10 Übermittlung durch Übersendung von CDs oder DVDs'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden.'

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Disketten' durch die Wörter 'CDs oder DVDs' ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. CD- oder DVD-Kennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,

6. Erstellungsdatum.

Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.'

7. Anlage 2 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

8. Die Anlage 4b zu § 5b erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

(Text neue Fassung)

8. (aufgehoben)

9. Die Anlagen 7, 8, 9 und 11b werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten