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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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