Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - (zu § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland) (BVerfGE20111109 k.a.Abk.)

B. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2252 (Nr. 58)
Geltung ab 09.11.2011; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 9. November 2011 EuWG § 2

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 - Az 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 424, bereinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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