Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (SUGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390
Bekanntmachung SUGNB
... Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) wird nachstehend der Wortlaut des ...


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