§
9 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- 2.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt."
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577