Artikel 12 - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 EU-VSchDG § 22

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen".

2.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ÜVerfBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜVerfBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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