Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:
„§ 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."
- 2.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden."
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515