Dem §
23a Absatz 2 der
Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) wird folgender Satz angefügt:
-
- „Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583