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§ 10 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure



(1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren

1.
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben, und

2.
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.



 

Zitierungen von § 10 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ODV Geltungsbereich
... Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ...
§ 22 ODV Marktüberwachungsmaßnahmen
... Unterlagen und Informationen anfordern. (7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure bei ...
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2013)
... oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt, 6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht ...