§ 19 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Koordinierung der Benannten Stellen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen. |