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Änderung § 1 PräzwMechMstrV vom 01.12.2021

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§ 1 PräzwMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 PräzwMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung)

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk.

(Text neue Fassung)

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk.