§ 15 Aufstieg
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung
- 1.
- bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
- 2.
- bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
- 1.
- über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
- 2.
- im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach
§ 7 teil.
(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach
§ 8 teil.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt
§ 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 1 GBPolVDVDV Gegenstand ... die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben und die Auswahl für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 BPolLVÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung ... folgt gefasst: „Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." 2. § 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und ... und d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend." ... haben. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend." ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
§ 1 GBPolVDVDV Geltungsbereich ... sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5, 26 Absatz 1 und § 27 ...
§ 6 GBPolVDVDV Auswahlverfahren ... und über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu ...
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