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Änderung § 16 BPolLV vom 01.01.2015

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§ 16 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 16 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


(Text alte Fassung)

(1) Zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden ist, zu Beginn des Aufstiegs mindestens 45 Jahre und noch nicht 57 Jahre alt ist und

1. das Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters innehat,

2.
sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens acht Jahre bewährt hat oder

3.
sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters mindestens drei Jahre und in einer Auslandsverwendung mindestens ein Jahr bewährt hat.

Im Übrigen gilt
§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a) bei
Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

d) in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

e) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2 Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3 In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2 Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3 Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(heute geltende Fassung)