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Änderung Anlage 2 BPolLV vom 01.01.2014

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Anlage 2 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 12)



Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen

(Text alte Fassung)

Mittlerer
Polizeivoll-
zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
-pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

(Text neue Fassung)

Mittlerer
Polizeivoll-
zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
-pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder
als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem
Notfallsanitätergesetz
und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich

Technische Fachverwendung | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im
kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Infor-
mations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen
Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in
Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs Monaten in diesem Bereich

Gehobener
Polizeivoll-
zugsdienst | Verwendung im Flugdienst als
- Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden
europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilo-
ten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens zwei Jahren in diesem Bereich

- Flugtechnikerin
oder Flugtechniker | Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien
des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens zwei Jahren in diesem Bereich

- Freigabeberechtigtes Personal
der Kategorie B oder höher-
wertig, Prüferinnen oder Prüfer
von Luftfahrtgerät und Fach-
personal für die zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung der Qualifi-
kationsstufe 2 | Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden
europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-
fahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-
sonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier
Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vor-
schriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren in diesem Bereich

Kommandantin oder Komman-
dant oder Stellvertreterin oder
Stellvertreter der Kommandantin
oder des Kommandanten auf
einem Einsatzschiff der Bundes-
polizei | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem
Bereich

Technische Fachverwendung | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
Monaten in diesem Bereich

Sachbearbeiterin
oder Sachbearbeiter
im ärztlichen Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-
studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs Monaten in diesem Bereich

Höherer
Polizeivoll-
zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwen-
dung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen Dienst | abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in
diesem Bereich



 (keine frühere Fassung vorhanden)