§ 5 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 (SVRechGrV 2012 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2421 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-6-4-20 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20101,1726 
2012 1,1754".




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