Artikel 9a - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 9a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Dezember 2011 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 8, Besoldungsgruppe B 10

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - als Mitglied des Direktoriums -" gestrichen.

2.
In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9a Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9a EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 EUFAAnpG Inkrafttreten
... Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 1 SZWEG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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