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Änderung § 2a HkRNV vom 01.01.2017

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§ 2a HkRNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2a HkRNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen


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Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung,

3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5. Angaben dazu, ob und in welcher Art

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.