§ 7 HkRNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 7 HkRNV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunftsnachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ausgestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Aufnahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. |