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Änderung § 4 SchHaltHygV vom 23.06.2009

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§ 4 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 4 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in

(Text neue Fassung)

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,

die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn



(3) 1 Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. 3 Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. 4 Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. 5 Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder

vorherige Änderung

2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist.

Anstelle
des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.



2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.

6 Anstelle
des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen

1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder

2. des Satzes 5 Nummer 2
zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,

für Freilandhaltungen
anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.