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Änderung § 6 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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§ 6 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 6 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Betriebseigene Kontrollen


(Text alte Fassung)

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung) vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierbesitzer kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

(Text neue Fassung)

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.


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