Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 SchHaltHygV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SchHaltHygV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der SchHaltHygV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 12 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,

2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,

5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)