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Änderung Anlage 2 SchHaltHygV vom 26.10.2007

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Anlage 2 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
Anlage 2 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2


Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen

1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

3. Der Betrieb muß

a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,

b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,

c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen,

d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(Text alte Fassung)

Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können.

(Text neue Fassung)

Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können.

Abschnitt II Betriebsablauf

Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß

1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,

2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,

3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und

4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

Abschnitt III Reinigung und Desinfektion

1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß

a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,

b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden,

c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und

d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.

5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.

Abschnitt IV Dung und flüssige Abgänge

1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern.

2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge

a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder

b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)