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Artikel 3 - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)

Artikel 3 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 EinsatzWVG § 6, § 7, § 8, § 11, § 14, § 15, § 16, § 19, § 20, § 22, § 23

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

1a.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „unter Verleihung eines Amtes" gestrichen.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind" gestrichen.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.

bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."

cc)
In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in deren Geschäftsbereich" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.

bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."

cc)
In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.

4.
In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt und werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" gestrichen.

6.
In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterverwendet" gestrichen.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.

8.
Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsregelung

(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1.
abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,

2.
abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich

Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

2.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,

3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

4.
im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.

Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben."



 

Zitierungen von Artikel 3 EinsatzVVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EinsatzVVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinsatzVVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070
Bekanntmachung EinsatzWVGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), 5. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458), 6. den am 26. Juli 2012 in Kraft ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 6 BwRefBeglG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt ...