Die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- 2.
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach §
76e des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) §
5 Absatz 3 und §
38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend."
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854