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§ 9 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung



(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) 1Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er

1.
auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder

2.
auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.

(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 9 VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 12 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 4 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
aktuellvor 12.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021)
... Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 ...
§ 11 VermAnlG Veröffentlichung ergänzender Angaben (vom 28.05.2022)
... Veröffentlichung muss nach der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen werden. (2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des ... dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die ... die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, 2. zu prüfen, ob der ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht, 3. entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ...
§ 31 VermAnlG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... nach § 5 Absatz 3 Satz 1, 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der ... Satz 1, 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... Geschäftsjahr anzuwenden. (4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Bekanntmachung im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 4 GewOuaÄndG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „elektronischen" gestrichen. ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1 , § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende ... 1 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe," durch die Wörter „entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt," ersetzt. b) In Nummer 4 ... Verkaufsprospekt," ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ § 9 Absatz 2 Satz 3" die Wörter „oder § 10 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.  ... nach § 5 Absatz 3 Satz 1, 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der ... Satz 1, 3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktag" durch ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ... Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 ... Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 ... er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird." 10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... gegenüber dem von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt und die einzelnen ... die einzelnen Nachträge sind bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a ... der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 12 ZuFinG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch das Wort „elektronisch über ihr Melde- und ...