§ 26 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist


§ 26 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 16. August 2021

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Frühere Fassungen von § 26 VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen ... wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (13) Die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ... für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf ... 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 ... der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden. (18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 AktRNG 2016 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und wie folgt gefasst: „(13) Die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ... für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und ... 2014 und vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt. 2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ... Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ... für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 , 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." (11) Die ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26 " durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter ... Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird Absatz 2. 18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs ... Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden. (18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt". j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug ... die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" ersetzt. 25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Monats" durch die Wörter „sechsten ... Monats" durch die Wörter „sechsten Monats" ersetzt. 26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und ...


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