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§ 31 - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 31 Ordnungsgeldvorschriften



(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist. 2An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1.

(2) 1Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,

1.
Name und Anschrift der Emittenten von Vermögensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögensanlagen desselben Emittenten auch die konkrete Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,

2.
Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1,

3.
das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Vermögensanlage des jeweiligen Emittenten frühestens beginnen darf, sowie

4.
das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.

2Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift.

(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.

(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.





 

Frühere Fassungen von § 31 VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 5 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 10.10.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
vom 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 4 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
aktuellvor 12.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... in seiner ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird. (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf ... ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. (13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und ... bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. (14) § 23 in ... 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024)
... 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes . (3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem ...

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes , mit den §§ 6c oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes, mit § 8 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 AktRNG 2016 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... wird Absatz 13 und wie folgt gefasst: „(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar. Auf Jahresabschlüsse und ... bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 5. Dem § 32 wird ... 32 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ... vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." (11) Die Verordnung ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 4 GewOuaÄndG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... die Wörter „des Handelsgesetzbuchs" eingefügt. 5. In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird jeweils das Wort „elektronischen" ...

Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Artikel 3 HGBÄndG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 19126" durch die Angabe „Nummer 19128" ersetzt. (2) In § 31 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes ." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 und ...
Artikel 15 DiRUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... „Halbsatz 1" die Wörter „und Satz 5" eingefügt. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt: „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 20 TranspRLÄndRLUG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 335 Absatz 1 Satz 4 des ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 3" die Wörter „oder § 10 Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 3, 4a und 5" ersetzt. 29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335 Absatz ... in seiner ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird. (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf ...