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§ 2d - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 2d Widerrufsrecht



(1) 1Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. 2Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) 1Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. 2Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 3Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

(3) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. 3Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. 4Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.

(4) 1Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.

(5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 2d VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2d VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2d VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften § 2d Widerrufsrecht". b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben ... gestellt werden." 4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d eingefügt: „§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen  ... am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben. § 2d Widerrufsrecht (1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den ...