§ 11a - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung


§ 11a hat 2 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. 2Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

1.
die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,

2.
ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,

3.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

4.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,

5.
der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.

3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.

(2) 1Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.

(3) 1Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. 2Der Bundesanstalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitzuteilen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form

1.
der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und

2.
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2570 m.W.v. 16. August 2021

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Frühere Fassungen von § 11a VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11a VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021)
... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021)
... Die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 ...
§ 10 VermAnlG Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung (vom 15.12.2023)
... 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen, 2. zu prüfen, ob der ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, 4b. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 32 VermAnlG Übergangsvorschriften (vom 01.08.2022)
... des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem 1. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV)
V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1435; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
 
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Zitat in folgenden Normen

Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV)
V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1435; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 1 VermVerMiV Anwendungsbereich
... Art, die Sprache, den Umfang und die Form 1. der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie 2. der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 ... nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie 2. der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des ...
§ 2 VermVerMiV Inhalt der Veröffentlichung (vom 31.08.2021)
... der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben: 1. in der Kopfzeile a) eine deutlich ... a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG ", b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der ... des Verkaufsprospekts, 4. die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes, 5. das Datum des Eintritts der Tatsache, 6. eine kurze ...
§ 3 VermVerMiV Art der Veröffentlichung von Tatsachen
... Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass 1. die nach § 2 ... verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllen. (3) Verfügt der ...
§ 4 VermVerMiV Form und Inhalt der Mitteilung der Tatsache und der Veröffentlichung an die Bundesanstalt
... Mitteilungen an die Bundesanstalt nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes können durch den Emittenten oder einen von ... werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) In der Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben: 1. der vorgesehene Zeitpunkt der ... diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft." (6) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung unter Angabe ...
§ 5 VermVerMiV Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt (vom 31.08.2021)
... Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... das Wort „Werktagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt. 9. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
...  f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; ... 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 ... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 ... im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a , 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 ... 1, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts als beendet." 12. § ... 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu machen." 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des ... 13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; ... der Pflichten und Verbote nach den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen oder 2. zu prüfen, ob ... dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem 1. ...


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