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Änderung § 9 VermAnlG vom 12.12.2012

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§ 9 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 9 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er

1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder

2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Werden
Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) 1 Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er

1. auf der Internetseite des Anbieters und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder

2. auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

2 Werden
Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. 3 Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.

(3) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. 2 Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.


 

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