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Änderung § 2b VermAnlG vom 22.08.2017

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§ 2b VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2017 geltenden Fassung
§ 2b VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2b Befreiungen für soziale Projekte


(1) 1 Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn

1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,

(Text alte Fassung)

2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

(Text neue Fassung)

2. der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:

a) 1,5 Prozent,

b) der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

2 § 2a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen:

1. höchstens 10.000.000 Euro Bilanzsumme und

2. höchstens 10.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

2 § 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

 
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