Änderung § 30 VermAnlG vom 12.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 VermAnlG, alle Änderungen durch Artikel 4 GewOuaÄndG am 12. Dezember 2012 und Änderungshistorie des VermAnlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 30 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder Absatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder § 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss oder

(Text alte Fassung)

2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den Lagebericht

(Text neue Fassung)

2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über den Lagebericht

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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