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Änderung § 1 VermAnlG vom 22.07.2013

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§ 1 VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte

(Text neue Fassung)

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,

2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),

vorherige Änderung

3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,



3. (aufgehoben)

4. Genussrechte und

5. Namensschuldverschreibungen.

(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)