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Änderung § 5b VermAnlG vom 10.07.2015

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§ 5b VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 5b VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen


vorherige Änderung

 


Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)