§ 5b VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 5b VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen |
Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen. |