§ 8a VermAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | § 8a VermAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts |
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird. |