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Artikel 14 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 LuftNaSiG § 6

§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich nach" durch das Wort „mit" ersetzt und nach dem Wort „Hauptversammlung" die Wörter „nach § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Quartals" die Wörter „im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 5 GewOuaÄndG Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
... 2 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort ...