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Artikel 24 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 HwOSchlVerfV § 1

In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 9" durch die Angabe „§ 14 Absatz 8" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 VermAnlGEG Inkrafttreten
... 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19 bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 22 tritt am 1. ...