Änderung § 19 BQFG vom 01.01.2021

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§ 19 BQFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 19 BQFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; dieses geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts


(Text alte Fassung)

Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden: § 5 Absatz 1, 3 und 4, § 6 Absatz 1 bis 3, 4 und 5, den §§ 7, 10, 12 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, den §§ 14 und 15 Absatz 1 bis 3 Satz 1.

(heute geltende Fassung) 
 



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