Änderung § 19 BQFG vom 18.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 BQFG, alle Änderungen durch Artikel 1 BQFGuaÄndG am 18. Januar 2016 und Änderungshistorie des BQFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 BQFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2016 geltenden Fassung
§ 19 BQFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts


(Text alte Fassung)

Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den in den §§ 5 bis 7 und 10, in § 12 Absatz 1, 2, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed