Synopse aller Änderungen des BQFG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 150 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BQFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BQFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
BQFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 150 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Form der Entscheidung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Mitwirkungspflichten


(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

vorherige Änderung

(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.



(2) 1 Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. 2 Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.




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