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Artikel 15 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 BNotO § 5, § 114, mWv. 13. Dezember 2011 § 5

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2011

 
a)
Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger" werden gestrichen und das Wort „der" wird durch das Wort „wer" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."

2.
In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 62 BQFGEG Inkrafttreten
... 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554
Artikel 2 ErbRSchG Änderung der Bundesnotarordnung
... III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...