Das
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 2.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) ablegen."
- b)
- Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben."
- c)
- In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung" durch die Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Berufserfahrung" ersetzt.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805