Artikel 19 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 StBerG § 1, § 37a

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

2.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) ablegen."

b)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben."

c)
In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung" durch die Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Berufserfahrung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 7 StORMG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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