Die
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel
31 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" durch die Wörter „, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes erworben wurden" ersetzt.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter „in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes" werden durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Aufnahmemitgliedstaats" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886