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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (VerfGlasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2000 BGBl. I S. 864
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-279 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Qualitätsmanagement,

6.
Arbeitsvorbereitung,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Teamarbeit,

9.
Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,

10.
Transport und Lagerung,

11.
Metallbearbeitung,

12.
Elektrotechnik,

13.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,

14.
Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,

15.
Mess- und Steuerungstechnik,

16.
Regelungstechnik,

17.
Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,

18.
Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,

19.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,

20.
Vertiefungsphase.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerfGlasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfGlasAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VerfGlasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...