Artikel 1 - Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes (GVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 GVG § 74, § 74c, § 74f, § 76, § 199, § 201

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),".

b)
In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die Angabe „§ 239a Abs. 2" durch die Angabe „§ 239a Absatz 3" ersetzt.

c)
In Nummer 26 wird am Ende ein Komma eingefügt.

d)
Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 bis 30 eingefügt:

„27.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),

28.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),

29.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),

30.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)".

2.
§ 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts," die Wörter „der Verletzung der Buchführungspflicht," eingefügt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung,".

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie" gestrichen.

3.
§ 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit."

4.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,

2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder

3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

5.
§ 199 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2."

6.
§ 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat" durch die Wörter „das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

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Zitate in Änderungsvorschriften

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G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
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