Artikel 3 - Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (45. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2012 BJagdG § 19, § 22, § 36, § 38, § 38a (neu), § 39

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

2.
§ 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

3.
§ 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:

„2.
den Besitz von

a)
Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder

b)
sonstigem Wild,

2a.
den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von

a)
Wild, das nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aus Gründen des Erhalts der Arten streng oder besonders geschützt oder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu schützen ist, oder

b)
sonstigem Wild,

2b.
den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,".

4.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Strafvorschriften".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" durch die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

5.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat."

6.
§ 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

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Zitierungen von Artikel 3 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 45. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 45. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 45. StrÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 13. Juni 2012 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
§ 8 SeeBewachV Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist. (3) In ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung
V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
Eingangsformel BWildSchVÄndV *
... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557 ), Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) und Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 JagdRÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird folgender ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822
Bekanntmachung LRAbwBek
... Bekanntmachung vom 29. Sep- tember 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist a) ... Bekanntmachung vom 29. Sep- tember 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist a) ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De- zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De- zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I  S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De- zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... Bekanntmachung vom 29. Sep- tember 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist a) ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. De- zember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist ... der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I  S. 2557) geändert worden ist ...


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