Änderung § 16 FPfZG vom 29.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FPfZG, alle Änderungen durch Artikel 8 KHZG am 29. Oktober 2020 und Änderungshistorie des FPfZG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 FPfZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 16 FPfZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed