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Änderung § 11 FPfZG vom 01.01.2015

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§ 13 FPfZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 11 FPfZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.



Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.